Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Georg Mahlmeister Betrieb GmbH · Version 10/2026)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge der Georg Mahlmeister Betrieb GmbH, Engerthstraße 136, 1200 Wien, FN 645809 w („Tischlerei“), mit ihren Kunden über Planung, Fertigung, Lieferung, Montage, Reparatur und Service. Gegenüber Unternehmern gelten sie auch für alle Folge- und Zusatzaufträge.

1.2 „Verbraucher“ sind Kunden im Sinne des KSchG, „Unternehmer“ Kunden, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Bestimmungen nur für Unternehmer gelten nicht für Verbraucher.

1.3 AGB des Kunden gelten nicht, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Gegenüber Verbrauchern bleibt § 10 KSchG unberührt.

1.4 Mitarbeiter sind nicht befugt, von diesen AGB oder vom Angebot abweichende Zusagen zu machen. Zusatzaufträge vor Ort darf das Montagepersonal nach Aufwand (Punkt 3.2) bis € 500 netto aufnehmen; sie werden im Regiebericht dokumentiert und vom Kunden unterschrieben. Pauschalpreise, Nachlässe, Termine und größere Zusatzaufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Tischlerei verbindlich. Gegenüber Verbrauchern bleibt § 10 KSchG unberührt.

2. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

2.1 Prospekte, Preislisten, Muster und mündliche Auskünfte sind unverbindlich. Schriftliche Angebote und Kostenvoranschläge gelten 30 Tage ab Ausstellung, gegenüber Unternehmern nur bei ungeteilter Beauftragung.

2.2 Kostenvoranschläge sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „unverbindlich“ bezeichnet sind, und grundsätzlich kostenlos. Bei erheblichem Aufwand (z. B. Detailplanung, Entwürfe, Besichtigung) kann nach vorheriger Information ein Entgelt verrechnet werden, das bei Auftragserteilung angerechnet wird.

2.3 Zeichnet sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag eine beträchtliche, unvermeidliche Überschreitung ab, informiert die Tischlerei den Kunden unverzüglich über Grund und voraussichtliche Höhe; bis zu seiner Entscheidung ruhen die Arbeiten. Der Kunde kann nach § 1170a Abs 2 ABGB unter angemessener Vergütung der bereits erbrachten Leistungen zurücktreten.

2.4 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, vorbehaltlose Unterfertigung des Angebots durch den Kunden oder Beginn der Ausführung zustande. Gegenüber Unternehmern gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.

2.5 Das Angebot beruht auf den Angaben des Kunden und den bei Besichtigung erkennbaren Umständen. Mehraufwand aus nicht mitgeteilten oder nicht erkennbaren Umständen (z. B. verdeckte Leitungen, ungeeignete Untergründe) wird nach Rücksprache gesondert verrechnet.

3. Preise

3.1 Es gelten die Preise laut Angebot bzw. Auftragsbestätigung, für Verbraucher brutto, für Unternehmer netto zuzüglich Umsatzsteuer. Lieferung, Montage, Verpackung und Entsorgung sind nur enthalten, wenn das Angebot sie anführt. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler können berichtigt werden.

3.2 Zusatzleistungen werden nach Aufwand verrechnet: Material sowie Regiestunden zu den Sätzen laut Angebot bzw. den jeweils gültigen Stundensätzen. Vom Kunden verlangte Überstunden, Nacht- und Wochenendarbeit werden mit den kollektivvertraglichen Zuschlägen verrechnet.

3.3 Regieleistungen werden in Regieberichten (Datum, Personal, Stunden, Material) erfasst und dem Kunden zur Unterschrift vorgelegt oder binnen einer Woche übermittelt. Gegenüber Unternehmern gelten die angegebenen Stunden und Materialmengen als anerkannt, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht. Gegenüber Verbrauchern gilt Schweigen nicht als Anerkennung.

3.4 Gegenüber Unternehmern werden die Preise angepasst, wenn sich Material-, Lohn- oder Energiekosten zwischen Angebot und Ausführung nachweislich um mehr als 5 % ändern; angepasst wird der betroffene Kostenanteil, nach oben wie nach unten. Erhöhungen werden mindestens 4 Wochen vor Wirksamkeit schriftlich angekündigt und auf Verlangen belegt.

3.5 Gegenüber Verbrauchern sind Preisänderungen nur zulässig, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden oder die Leistung vereinbarungsgemäß später als zwei Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird (§ 6 KSchG). In diesem Fall ist der Preis an den Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau (Gesamtbaukosten) der Statistik Austria oder einen Nachfolgeindex gebunden: Basis ist der Monat des Vertragsabschlusses, maßgeblich der Monat der Leistungserbringung. Änderungen bis 3 % bleiben unberücksichtigt; darüber wird der Preis im vollen Ausmaß angepasst, nach oben wie nach unten.

4. Ausführung, Mitwirkung des Kunden, Montage

4.1 Die Tischlerei führt die Leistungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen technischen ÖNORMEN aus, auch durch Subunternehmer. Die ÖNORM B 2110 und andere Werkvertragsnormen mit rechtlichen Bestimmungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: Auftragsbestätigung, Angebot samt Leistungsbeschreibung, diese AGB, ÖNORM B 2110; eine abweichende Rangfolge gilt nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4.2 Der Kunde sorgt rechtzeitig und auf eigene Kosten für

– erforderliche Bewilligungen und Meldungen,

– eine zugängliche, geräumte, trockene, beheizte (mind. 15 °C) und einbaufertige Montagestelle mit Strom und Licht,

– eine Zufahrt bis zum Gebäude und passierbare Stiegen; ab dem 3. Obergeschoss ohne geeigneten Aufzug stellt er Hebemittel bei,

– abgeschlossene Vorarbeiten anderer Gewerke, die nicht zum Leistungsumfang der Tischlerei gehören,

– tragfähige und geeignete Untergründe für Befestigungen.

4.3 Verzögert sich die Ausführung durch Umstände auf Seiten des Kunden (z. B. fehlende Baustellenreife, fehlender Zugang), kann die Tischlerei Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und sonstigen Mehraufwand angemessen verrechnen (§ 1168 ABGB).

4.4 Der Kunde haftet für die Richtigkeit beigestellter Pläne und Maße, außer deren Fehler sind offenkundig oder Naturmaß durch die Tischlerei ist vereinbart. Beigestellte Materialien werden nur nach Vereinbarung verarbeitet. Erkennbare Fehler und ungeeignete Materialien zeigt die Tischlerei an; hat sie ihre Warnpflicht erfüllt, haftet sie nicht für Schäden aus beigestellten Plänen, Maßen oder Materialien, ungeeigneten Untergründen, unsachgemäßer Behandlung oder Eingriffen Dritter. Erweisen sich Angaben des Kunden nach Arbeitsbeginn als unrichtig, informiert die Tischlerei über Mehrkosten und Terminfolgen; bis zur Entscheidung des Kunden ruhen die Arbeiten.

4.5 Holz ist ein Naturmaterial. Naturbedingte Unterschiede in Farbe, Maserung, Astigkeit und Struktur, auch gegenüber Mustern, Abbildungen oder Nachbestellungen, sind kein Mangel, soweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten und die Funktion nicht beeinträchtigt ist.

4.6 Der Kunde sorgt dafür, dass andere Gewerke und Dritte gelieferte oder montierte Leistungen nicht beschädigen oder verschmutzen. Die Tischlerei dokumentiert den Zustand bei Fertigmeldung durch Fotos oder Protokoll; danach entstandene Schäden behebt sie auf Wunsch gegen Verrechnung. Schutzmaßnahmen (z. B. Abdecken, Kantenschutz) sind nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet und werden nach Aufwand verrechnet. Unternehmer haben auf Verlangen abgeschlossene, funktionsfähige Teilleistungen gesondert zu übernehmen; damit geht die Gefahr für diesen Teil über.

5. Termine

5.1 Termine ergeben sich aus der Auftragsbestätigung; Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Fristen beginnen frühestens mit Eingang der Anzahlung und Klärung aller technischen Details (Maße, Ausführung, Planfreigabe).

5.2 Termine verschieben sich angemessen, wenn der Kunde den Leistungsumfang ändert oder Mitwirkungen verzögert, sowie um die Dauer von Behinderungen, die die Tischlerei trotz zumutbarer Vorkehrungen nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, unverschuldete Lieferstörungen von Vorlieferanten, für Außenarbeiten ungeeignete Witterung). Die Tischlerei informiert den Kunden unverzüglich.

5.3 Bei Verzug der Tischlerei kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Wochen zurücktreten. Gegenüber Unternehmern haftet die Tischlerei für Verzugsschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5.4 Pönalen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Einzelvereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, setzen sie Verschulden voraus, sind mit insgesamt 5 % der Auftragssumme begrenzt, schließen weiteren Schadenersatz aus und beziehen sich auf die nach Punkt 5.2 verschobenen Termine.

5.5 Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Teilrechnungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

6. Übernahme, Gefahrübergang, Mängelrüge

6.1 Nach Fertigstellung bestätigt der Kunde oder ein Bevollmächtigter die Übernahme auf Lieferschein, Arbeitsbericht oder Übergabeprotokoll. Gegenüber Unternehmern gilt die Leistung auch als übernommen, wenn sie in Gebrauch genommen wird oder der Kunde die Übernahme nicht binnen 14 Tagen nach Fertigmeldung schriftlich unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert. Gegenüber Verbrauchern richten sich Übernahme und Beginn der Gewährleistungsfrist nach dem Gesetz.

6.2 Die Gefahr geht bei Montage mit Fertigstellung und Übergabe über (zur Teilübernahme siehe Punkt 4.6). Ohne Montage geht sie bei Unternehmern mit Übergabe an den Kunden oder Frachtführer, mit Meldung der Abholbereitschaft oder, wenn bei vereinbarter Anlieferung niemand anwesend ist, mit dem Abladen an der Lieferadresse über; bei Verbrauchern mit Übergabe an sie oder einen von ihnen benannten Dritten (§ 7b KSchG).

6.3 Unternehmer haben Lieferungen und Leistungen einschließlich Montageleistungen unverzüglich zu prüfen und Mängel binnen 5 Werktagen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich mit Fotos zu rügen; bei Warenkäufen und Werklieferungen gelten ergänzend §§ 377 und 381 UGB. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Transportschäden und Glasbruch sind am Lieferschein zu vermerken. Verbraucher werden gebeten, Transportschäden umgehend zu melden; ihre gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

6.4 Nimmt der Kunde liefer- oder abholbereite Ware nicht fristgerecht an, wird die offene Zahlung mit Meldung der Bereitschaft fällig. Nach Ankündigung und Ablauf von 5 Werktagen kann die Tischlerei die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Das Lagergeld je angefangener Woche beträgt für Unternehmer 0,5 % des Auftragswerts, für Verbraucher pauschal € 25, wobei der Nachweis geringerer Kosten offensteht; bei Fremdlagerung werden die tatsächlichen Kosten verrechnet.

7. Zahlung

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind 40 % bei Auftragserteilung, 40 % vor Montagebeginn (ohne Montage: vor Auslieferung) und 20 % nach Fertigstellung zu zahlen. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zahlbar; Skonto nur bei schriftlicher Vereinbarung. Bis zum Eingang fälliger Anzahlungen kann die Tischlerei die Ausführung aufschieben; Termine verschieben sich entsprechend.

7.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen (Verbraucher 8 % p. a., Unternehmer gemäß § 456 UGB) sowie notwendige und angemessene Mahn- und Inkassokosten verrechnet, gegenüber Unternehmern zusätzlich die Pauschale von 40 € (§ 458 UGB). Die Tischlerei kann weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten, gegenüber Unternehmern auch Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen und nach Nachfrist zurücktreten.

7.3 Bei Zahlungsverzug wird die gesamte offene Forderung fällig (Terminverlust); gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Tischlerei ihre Leistung erbracht hat, eine Zahlung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Kunde unter Androhung des Terminverlusts mit einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde (§ 13 KSchG).

7.4 Unternehmer dürfen wegen Mängeln nur den dem Mangel entsprechenden Teil des Entgelts zurückhalten und nur mit gerichtlich festgestellten oder schriftlich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Verbraucher können jedenfalls bei Zahlungsunfähigkeit der Tischlerei sowie mit Gegenforderungen aufrechnen, die mit ihrer Verbindlichkeit rechtlich zusammenhängen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt sind (§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG). Unternehmer dürfen Ansprüche gegen die Tischlerei nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten; § 1396a ABGB bleibt unberührt.

7.5 Bei Verträgen über ein Bauwerk, eine Außenanlage oder einen Teil davon kann die Tischlerei von Unternehmern, ausgenommen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, eine Sicherstellung (z. B. Bankgarantie) bis 20 % des Entgelts verlangen, bei Erfüllung binnen drei Monaten bis 40 % (§ 1170b ABGB). Wird sie nicht fristgerecht geleistet, kann die Tischlerei die Leistung verweigern und nach Nachfrist zurücktreten.

7.6 Haft- und Deckungsrücklässe gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung. Sie sind jederzeit durch Bank- oder Versicherungsgarantie ablösbar (Auszahlung binnen 14 Tagen) und spätestens mit Ende der Gewährleistungsfrist freizugeben.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung samt Nebenkosten Eigentum der Tischlerei, nach dem Einbau jedenfalls an leicht abnehmbaren Teilen (z. B. Türblätter, Fensterflügel, Laden, Fronten, Einlegeböden). Transporthilfen (z. B. Gestelle, Paletten) bleiben Eigentum der Tischlerei und sind zurückzugeben.

8.2 Unternehmer dürfen Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; die Forderungen daraus treten sie bereits jetzt an die Tischlerei ab und vermerken dies in ihren Büchern. Bei Zahlungsverzug kann die Tischlerei die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.

9. Gewährleistung

9.1 Es gilt die gesetzliche Gewährleistung nach ABGB und, soweit anwendbar, VGG: zwei Jahre für bewegliche Sachen, drei Jahre für mit dem Gebäude fest verbundene Leistungen, jeweils ab Übergabe. Gegenüber Verbrauchern gelten zusätzlich die gesetzlichen Fristverlängerungen, etwa bei Verbesserung von Waren nach dem VGG.

9.2 Gegenüber Unternehmern gilt:

– unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Wandlung (Vertragsaufhebung),

– die Tischlerei wählt zwischen Verbesserung, Austausch, Preisminderung und Vertragsaufhebung,

– der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorlag (§ 924 ABGB gilt nicht),

– Verbesserung oder Austausch lassen die Frist nicht neu beginnen,

– Ein- und Ausbaukosten werden nur bei Montage durch die Tischlerei ersetzt.

9.3 Kein Mangel sind materialbedingte Abweichungen (Punkt 4.5), natürliches Arbeiten des Holzes bei Schwankungen von Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit, normale Abnützung und Verschleißteile (z. B. Dichtungen, Leuchtmittel). Keine Gewährleistung besteht für Schäden, die nach Übergabe durch unsachgemäße Behandlung, Überlastung, fehlende Pflege oder Wartung, ungeeignete Raumbedingungen oder Eingriffe Dritter entstehen.

9.4 Beschläge sind regelmäßig zu kontrollieren, nachzustellen und zu ölen, Dichtfugen zu prüfen und Außenanstriche je nach Witterung nachzubehandeln; Pflegehinweise sind zu beachten. Diese Arbeiten sind nur bei gesonderter Vereinbarung Teil des Auftrags.

9.5 Dichte Fenster und Außentüren erhöhen die Anforderungen an die Lüftung. Ein Lüftungskonzept ist nur bei ausdrücklicher Beauftragung Gegenstand des Auftrags; die bestimmungsgemäße Lüftung obliegt dem Kunden. Die Raumluftfeuchte soll ca. 40–60 % betragen.

9.6 Grundierte oder unbehandelte Elemente hat der Kunde binnen 2 Wochen nach Lieferung fachgerecht endzubeschichten und bis dahin trocken zu lagern. Für Schäden aus verspäteter oder mangelhafter Beschichtung durch Dritte haftet die Tischlerei nicht.

10. Haftung

10.1 Die Tischlerei haftet unbeschränkt für Personenschäden, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden haftet sie nicht; gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht für Sachen, die sie der Tischlerei zur Bearbeitung übergeben haben (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG).

10.2 Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich: Grobe Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen. Entgangener Gewinn, reine Vermögens- und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter werden nicht ersetzt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Ansprüche verjähren ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

11. Rücktritt, Stornierung

11.1 Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen stehen Verbrauchern die Rücktrittsrechte nach dem FAGG zu; maßgeblich ist die gesonderte Rücktrittsbelehrung samt Musterformular. Die gesetzlichen Ausnahmen gelten insbesondere für Waren nach Kundenspezifikation (z. B. Maßmöbel) und für Dienstleistungen, die unter den Voraussetzungen des § 18 FAGG vollständig erbracht wurden. § 3 KSchG bleibt unberührt.

11.2 Tritt der Kunde ohne gesetzlichen oder vertraglichen Grund zurück oder bestellt er das Werk ab, kann die Tischlerei das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen (§ 1168 ABGB). Von Unternehmern kann sie stattdessen eine Stornogebühr von 20 % der Auftragssumme verlangen, mindestens jedoch den Wert bereits gefertigter Teile und Sonderanfertigungen. Gesetzliche Rücktrittsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

11.3 Die Tischlerei kann zurücktreten, wenn die Ausführung aus Gründen beim Kunden unmöglich wird oder er trotz Nachfrist seine Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht erfüllt; erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet. Bei teilbaren Leistungen ist ein Rücktritt nur für den betroffenen Teil möglich, sofern die übrige Leistung für den Kunden sinnvoll nutzbar ist.

12. Pläne, Entwürfe, Urheberrecht

12.1 Pläne, Skizzen, Entwürfe, Visualisierungen und Kostenberechnungen der Tischlerei bleiben ihr geistiges Eigentum und dürfen ohne ihre Zustimmung weder vervielfältigt, an Dritte weitergegeben noch zur Ausführung durch Dritte verwendet werden; ein bestehender urheberrechtlicher Schutz bleibt unberührt. Kommt kein Auftrag zustande, sind sie auf Verlangen zurückzugeben; werden sie dennoch für eine Ausführung durch Dritte verwendet, steht der Tischlerei ein angemessenes Planungsentgelt zu.

12.2 Für beigestellte Vorlagen, Pläne oder Designs sichert der Kunde zu, dass keine Rechte Dritter verletzt werden, und hält die Tischlerei schad- und klaglos.

12.3 Die Tischlerei darf ausgeführte Arbeiten fotografieren und ohne Nennung des Kunden und ohne erkennbare Personen als Referenz verwenden, sofern der Kunde nicht widerspricht.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Personenbezogene Daten werden zur Vertragsabwicklung gemäß DSGVO verarbeitet; Näheres unter www.mahlmeister.at/datenschutz.

13.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen; Verbrauchern bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates erhalten. Erfüllungsort ist 1200 Wien, bei Montageleistungen der Montageort.

13.3 Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist ausschließlich das für 1200 Wien sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig; für Klagen gegen Verbraucher gilt § 14 KSchG.

13.4 Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleiben die übrigen gültig. Gegenüber Verbrauchern tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung, gegenüber Unternehmern eine wirksame Bestimmung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: Oktober 2026 · Georg Mahlmeister Betrieb GmbH, Engerthstraße 136, 1200 Wien · FN 645809 w, Handelsgericht Wien · UID ATU81712648